LAG Hamm: Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 17.05.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1018 Aufrufe

Im vergangenen Jahr hatte sich das BAG in einer viel beachteten Entscheidung (BAG Urt. v. 25.4.2023 – 9 AZR 253/22, NZA 2023, 1175, hierzu auch Beck-Blog-Beitrag vom 1.5.2023) zum Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram geäußert. Die Kernthese lautete: Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kann nur von einem Verein in Anspruch genommen werden, der ein hinreichendes Maß an religiöser Systembildung und Weltdeutung aufweist. Andernfalls ist es ihm verwehrt, mit seinen Mitgliedern zu vereinbaren, außerhalb eines Arbeitsverhältnisses fremdbestimmte, weisungsgebundene Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten, sofern diese nicht ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt sind. Das BAG hatte den Rechtsstreit an das LAG Hamm zurückverwiesen. Mittlerweile liegen die Entscheidungen des LAG Hamm vor (Urteile vom 14. Mai 2024 - 6 Sa 1128/23 -, - 6 Sa 1129/23 - und - 6 Sa 1112/23 – PM vom 14.5.2024).

Zur Erinnerung: Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.

Nunmehr hat das LAG Hamm entschieden, dass die drei klagenden Parteien Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in dem Yoga-Ashram haben. Es handele sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Auch die Vereinsautonomie stehe den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei bestehe in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des BAG. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, seien nicht gegeben. Bei dem Umfang der Zahlungsansprüche seien die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns bestehe. Dabei sei aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen, als von den klagenden Parteien geltend gemacht.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen